Visionen aus Aluminium – erlebbar gemacht

Allgemeine Werkvertragsbedingungen der EBB Bearbeitungstechnik Berndt GmbH & Co. KG

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der EBB Bearbeitungstechnik Berndt GmbH & Co. KG (EBB) und dem Besteller gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags durch den Besteller, spätestens mit der Abnahme des Werkes, erkennt der Besteller die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollte der Besteller entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der EBB ausgeschlossen, auch wenn die EBB diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss
  • 2.1 Aufträge des Bestellers sind von EBB nur verbindlich angenommen, wenn die Annahmeerklärung durch EBB in schriftlicher Form abgegeben und rechtswirksam unterzeichnet wurde. Mündliche oder telefonische Auftragsannahme, Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • 2.2 Angebote von EBB sind vom Besteller innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes schriftlich anzunehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen, so ist EBB zum schriftlichen Widerruf berechtigt. Eine inhaltlich vom Angebot abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von EBB schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen von EBB als Anerkenntnis einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.
  • 2.3 Verlangt der Besteller Änderungen des Auftrages in Konstruktion und Ausführung, ist EBB zur Durchführung der Änderung nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet und nur dann, wenn hierbei die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine einvernehmlich schriftlich geregelt sind.


  • 3. Mitwirkung des Bestellers
  • 3.1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, insbesondere Vorgaben für die Fertigung oder Bearbeitung der Vertragsprodukte sowie betreffend die erforderlichen Werkzeuge (technische Spezifikationen) oder hat der Besteller für die Fertigung oder Bearbeitung Ware an EBB zu liefern, sind die technischen Spezifikationen und die zu liefernde Ware vorab vom Besteller auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. EBB haftet nur für offensichtliche Fehler oder Mängel. Diese wird EBB vor Beginn der Bearbeitung oder Fertigung dem Besteller schriftlich mitteilen.
  • 3.2 Ändert der Besteller technische Spezifikationen oder die von EBB zu bearbeitende Ware entsprechend dem fortschreitenden Entwicklungsstand oder den Erfordernissen der Herstellung, hat er mit EBB eine Einigung über die preisliche Veränderung herbeizuführen. Andernfalls ist EBB berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass EBB den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer anderen Handlung, z. B. Lieferung zu bearbeitender Ware, in Verzug der Annahme kommt. EBB steht für den Fall der Kündigung wegen mangelnder Mitwirkung des Bestellers eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des gesamten Bestellwertes der Vertragsprodukte zu. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass EBB ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
  • 3.3 Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels der vom Besteller gelieferten Ware oder in Folge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, kann EBB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen, es sei denn, der Besteller kann EBB nachweisen, dass der Mangel der vom Besteller gelieferten Ware oder die fehlerhafte Anweisung offensichtlich war.


  • 4. Erfüllungsort / Gefahrtragung
  • 4.1 Erfüllungsort für das herzustellende Werk ist der Sitz von EBB. Bis zur Abnahme des Werkes trägt EBB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, ist EBB für den zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht verantwortlich.
  • 4.2 Versendet EBB das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald EBB die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt hat und EBB nur unwesentlich von der Anweisung abweicht. Die Kosten der Versendung trägt stets der Besteller, wenn nicht EBB verbindlich die Kostenübernahme zugesagt hat. Auch in diesem Fall gilt das vorher Gesagte.
  • 4.3 EBB verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung der Ware beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Der Besteller ist verpflichtet, sollte kein Fixgeschäft vorliegen, EBB eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.
  • 4.4 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Transport- oder sonstige Betriebsstörungen bei EBB sowie unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs von EBB und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare, schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, ist EBB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferung befreit. EBB wird nach Treu und Glauben ihre Verpflichtung den veränderten Verhältnissen anpassen.


  • 5. Abnahme
  • 5.1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk am Erfüllungsort abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich bei Abnahme anzuzeigen.
  • 5.2 Versendet EBB das Werk vereinbarungsgemäß nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort, hat der Besteller das Werk unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und Mängel in schriftlicher Form EBB anzuzeigen. Hierbei genügt die Mängelanzeige per Fax oder E-Mail. Mängel sind detailliert anzugeben. Kommt der Besteller seiner Untersuchungs- und Mängelrügeverpflichtung nicht binnen 8 Tagen ab Lieferung nach, gilt das Werk sodann als mangelfrei angenommen, es sei denn, EBB kannte den Mangel.
  • 5.3 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält und im Falle der Lieferung des Werkes durch EBB an einen anderen Ort als den Erfüllungsort binnen 8 Tagen ab Lieferung in schriftlicher Form gegenüber EBB den Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels erklärt.
  • 5.4 EBB ist zu Teillieferungen berechtigt, falls nichts anderes vereinbart ist. Für von EBB vor - genommene Teillieferungen gelten die unter Ziffer 5.1-5.3 geregelten Bestimmungen.
  • 5.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn EBB von einem Gutachter eine Bescheinigung erteilt wird, dass 1. das versprochene Werk, oder auch ein Teil desselben, hergestellt ist und 2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber EBB behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungsbescheinigung). Für die Bestellung des Gutachters und das von diesem zu erstellende Gutachten sowie die Rechtsfolgen der Fertigstellungsbescheinigung gilt § 641 a Abs. 2-4 BGB.


  • 6. Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten
  • 6.1 Ist nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
  • 6.2 Erfolgen Teillieferungen, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
  • 6.3 Die Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
  • 6.4 Der jeweils im Angebot von EBB ausgewiesene Preis ist ein Nettopreis, der die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer, die separat in Prozent und Währungsbetrag ausgewiesen wird, nicht umfasst. Vom Preis nicht eingeschlossen sind Verpackung, Fracht, Rollgeld, Versicherung und ähnliches. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verbleiben Späne oder sonstige Produktionsabfälle bei EBB zur eigenen Verwertung.
  • 6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt gegen den Vergütungsanspruch, den EBB gegen ihn hat, mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen EBB ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
  • 6.6 Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EBB nicht berechtigt, seine Forderungen gegen EBB abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
  • 6.7 EBB hat für ihre Forderungen gegen den Besteller ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten oder auch bearbeiteten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Bearbeitung in den Besitz von EBB gelangt sind.
  • 6.8 Auf Verlangen von EBB hat der Besteller Sicherheit durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an EBB nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch von EBB anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist oder Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Sicherheitsleistung ist nicht zu erbringen, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein privater Verbraucher nach § 13 BGB ist.


  • 7. Mängel des Werkes
  • 7.1 EBB verpflichtet sich, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die denWert oder die Tauglichkeit zu dem Gewöhnlichen oder dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht schriftlich vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln. Wegen unwesentlicher Mängel stehen dem Besteller keine Rechte auf Mängelbeseitigung zu. Ohne Inrechnungstellung des beigestellten Vormaterials ist EBB berechtigt, 2 % Ausschuss zu produzieren, es sei denn, dass andere Absprachen getroffen sind. Ausschuss ist von EBB kostenfrei zurückzuführen.
  • 7.2 Hat EBB einen Mangel anerkannt oder der Besteller den Mangel nachgewiesen, kann der Besteller zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung, kann EBB nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. In jedem Fall trägt EBB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. EBB kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Gleiches gilt bei verspäteter Mängelrüge des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der Abnahmeuntersuchung nicht erkennbar und der Besteller hat den Mangel unverzüglich gegenüber EBB angezeigt.
  • 7.3 Für die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werkes ist EBB eine angemessene Frist zu gewähren.
  • 7.4 Dem Besteller geht das Recht auf Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder Minderung (§ 638 BGB) nur zu, wenn EBB die Nacherfüllung verweigert oder trotz angemessener Nachfristsetzung Nacherfüllung nicht erbringt oder diese wiederholt fehlgeschlagen ist.
  • 7.5 Ansprüche des Bestellers gegenüber EBB wegen Mängel am Werk sind ausgeschlossen, wenn EBB die Mängel nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn EBB zur Herstellung des Werkes Stoffe zur Bearbeitung vom Hersteller erhielt und diese Mängel aufweisen. Gleiches gilt für von EBB von dritter Seite zur Bearbeitung bezogene Stoffe. Hier haftet EBB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, EBB hat eine Garantie übernommen oder Eigenschaften zugesichert. Sind Mängel auf mangelhafte Materiallieferung Dritter zurückzuführen, tritt EBB bereits jetzt ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Lieferanten an den Besteller ab, der die Abtretung annimmt.
  • 7.6 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller im Falle der Weigerung von EBB zur Nacherfüllung seine Rechte nicht binnen 6 Monaten nach Abnahme oder Lieferung des Werkes gerichtlich geltend macht.


  • 8. Eigentumsübertragung
  • 8.1 Alle gelieferten Stoffe müssen frei von Rechten Dritter sein. Das Eigentum an der von EBB gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit EBB auf den Besteller über. Der Besteller hat die im Eigentum von EBB stehende Ware wie ein ordentlicher Kaufmann zu verwahren und gegen jegliche Gefahren zu versichern. Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die von EBB gelieferte Ware zu verfügen. Er tritt im Falle der Veräußerung seinen Zahlungsanspruch gegen jeden Erwerber bis zur Höhe der Verbindlichkeiten gegen EBB an EBB ab, die die Abtretung annimmt.
  • 8.2 Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch für vom Besteller an EBB gelieferte Stoffe, soweit diese durch Verarbeitung oder Umbildung nach § 950 BGB Eigentum von EBB geworden sind.


  • 9. Kündigungsrecht des Bestellers
  • 9.1 Der Besteller kann die mit EBB geschlossene Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen.
  • 9.2 Kündigt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, so ist EBB berechtigt, die vereinbarte volle Vergütung für Leistungen zu verlangen, die bis zur Kündigung erbracht wurden. Für nicht erbrachte Leistungen kann EBB pauschal 60 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Dem Besteller steht das Recht zum Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft der EBB offen.


  • 10. Schlussbestimmungen
  • 10.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich aus dem Vertragsverhältnis mit EBB ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EBB. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich EBB das Recht vor, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  • 10.2 Stellt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ein, wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen oder werden sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers bekannt, ist EBB zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zum Schadensersatz berechtigt.
  • 10.3 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Bestellern, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen etc., ist Meschede.
  • 10.4 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EBB und dem Besteller gilt, soweit diese Bestimmungen nichts anderes vereinbaren, deutsches Recht.
  • 10.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wie jegliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.


  • 11. Gerichtsstand
  • 11.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Meschede. EBB ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 11.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.


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