Allgemeine Werkvertragsbedingungen der EBB Bearbeitungstechnik Berndt GmbH & Co. KG
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der EBB Bearbeitungstechnik Berndt GmbH & Co. KG (EBB) und dem Besteller gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags durch den Besteller, spätestens mit der Abnahme des Werkes, erkennt der Besteller die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollte der Besteller entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der EBB ausgeschlossen, auch wenn die EBB diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss2.1 Aufträge des Bestellers sind von EBB nur verbindlich angenommen, wenn die Annahmeerklärung
durch EBB in schriftlicher Form abgegeben und rechtswirksam unterzeichnet
wurde. Mündliche oder telefonische Auftragsannahme, Ergänzungen oder Abänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.2 Angebote von EBB sind vom Besteller innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des Angebotes
schriftlich anzunehmen. Wird das Angebot nicht innerhalb dieser Frist angenommen,
so ist EBB zum schriftlichen Widerruf berechtigt. Eine inhaltlich vom Angebot abweichende
Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von EBB schriftlich
angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen von EBB als Anerkenntnis einer
inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.
2.3 Verlangt der Besteller Änderungen des Auftrages in Konstruktion und Ausführung, ist EBB
zur Durchführung der Änderung nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet und nur dann,
wenn hierbei die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der
Liefertermine einvernehmlich schriftlich geregelt sind.
3. Mitwirkung des Bestellers3.1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, insbesondere
Vorgaben für die Fertigung oder Bearbeitung der Vertragsprodukte sowie betreffend die
erforderlichen Werkzeuge (technische Spezifikationen) oder hat der Besteller für die Fertigung
oder Bearbeitung Ware an EBB zu liefern, sind die technischen Spezifikationen und
die zu liefernde Ware vorab vom Besteller auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Mangelfreiheit
zu überprüfen. EBB haftet nur für offensichtliche Fehler oder Mängel. Diese wird EBB
vor Beginn der Bearbeitung oder Fertigung dem Besteller schriftlich mitteilen.
3.2 Ändert der Besteller technische Spezifikationen oder die von EBB zu bearbeitende Ware
entsprechend dem fortschreitenden Entwicklungsstand oder den Erfordernissen der Herstellung,
hat er mit EBB eine Einigung über die preisliche Veränderung herbeizuführen.
Andernfalls ist EBB berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass EBB den Vertrag kündige, wenn die Handlung
nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben,
wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. Dies gilt auch, wenn der
Besteller durch das Unterlassen einer anderen Handlung, z. B. Lieferung zu bearbeitender
Ware, in Verzug der Annahme kommt. EBB steht für den Fall der Kündigung wegen mangelnder
Mitwirkung des Bestellers eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 5 %
des gesamten Bestellwertes der Vertragsprodukte zu. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten,
nachzuweisen, dass EBB ein geringerer Schaden entstanden ist. Eine weitergehende
Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
3.3 Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels der vom Besteller gelieferten Ware
oder in Folge einer vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen,
verschlechtert oder unausführbar geworden, kann EBB einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen, es sei denn, der Besteller kann EBB nachweisen, dass der Mangel der vom
Besteller gelieferten Ware oder die fehlerhafte Anweisung offensichtlich war.
4. Erfüllungsort / Gefahrtragung
4.1 Erfüllungsort für das herzustellende Werk ist der Sitz von EBB. Bis zur Abnahme des Werkes
trägt EBB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs. Kommt
der Besteller in Verzug der Annahme, ist EBB für den zufälligen Untergang oder eine
zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes nicht verantwortlich.
4.2 Versendet EBB das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller
über, sobald EBB die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch, wenn
der Besteller eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt hat und EBB nur
unwesentlich von der Anweisung abweicht. Die Kosten der Versendung trägt stets der
Besteller, wenn nicht EBB verbindlich die Kostenübernahme zugesagt hat. Auch in diesem
Fall gilt das vorher Gesagte.
4.3 EBB verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der
vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte
Lieferung der Ware beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar
werden. Der Besteller ist verpflichtet, sollte kein Fixgeschäft vorliegen, EBB eine Verlängerung
der Liefertermine zu gewähren.
4.4 Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche
Maßnahmen, Transport- oder sonstige Betriebsstörungen bei EBB sowie unvorhersehbare,
außerhalb des Einflussbereichs von EBB und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare,
schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht fristgerecht
erfolgen kann, ist EBB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der
Lieferung befreit. EBB wird nach Treu und Glauben ihre Verpflichtung den veränderten
Verhältnissen anpassen.
5. Abnahme
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk am Erfüllungsort abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der
Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich bei Abnahme anzuzeigen.
5.2 Versendet EBB das Werk vereinbarungsgemäß nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort,
hat der Besteller das Werk unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und Mängel in schriftlicher
Form EBB anzuzeigen. Hierbei genügt die Mängelanzeige per Fax oder E-Mail. Mängel
sind detailliert anzugeben. Kommt der Besteller seiner Untersuchungs- und Mängelrügeverpflichtung
nicht binnen 8 Tagen ab Lieferung nach, gilt das Werk sodann als mangelfrei
angenommen, es sei denn, EBB kannte den Mangel.
5.3 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen
ihm die in § 634 Nr. 1-3 BGB bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Abnahme vorbehält und im Falle der Lieferung des Werkes durch EBB
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort binnen 8 Tagen ab Lieferung in schriftlicher Form
gegenüber EBB den Vorbehalt seiner Rechte wegen des Mangels erklärt.
5.4 EBB ist zu Teillieferungen berechtigt, falls nichts anderes vereinbart ist. Für von EBB vor -
genommene Teillieferungen gelten die unter Ziffer 5.1-5.3 geregelten Bestimmungen.
5.5 Der Abnahme steht es gleich, wenn EBB von einem Gutachter eine Bescheinigung erteilt
wird, dass 1. das versprochene Werk, oder auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber EBB behauptet hat oder die
für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungsbescheinigung).
Für die Bestellung des Gutachters und das von diesem zu erstellende Gutachten sowie die
Rechtsfolgen der Fertigstellungsbescheinigung gilt § 641 a Abs. 2-4 BGB.
Für die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der EBB Bearbeitungstechnik Berndt GmbH & Co. KG (EBB) und dem Besteller gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Vertragsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags durch den Besteller, spätestens mit der Abnahme des Werkes, erkennt der Besteller die alleinige Verbindlichkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sollte der Besteller entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber der EBB ausgeschlossen, auch wenn die EBB diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
3. Mitwirkung des Bestellers
4. Erfüllungsort / Gefahrtragung
5. Abnahme
6. Vergütung / Aufrechnung / Abtretung / Sicherheiten
6.1 Ist nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.
6.2 Erfolgen Teillieferungen, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
6.3 Die Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht
die Vergütung gestundet ist.
6.4 Der jeweils im Angebot von EBB ausgewiesene Preis ist ein Nettopreis, der die jeweilige
gesetzliche Mehrwertsteuer, die separat in Prozent und Währungsbetrag ausgewiesen wird,
nicht umfasst. Vom Preis nicht eingeschlossen sind Verpackung, Fracht, Rollgeld, Versicherung
und ähnliches. Wenn nichts anderes vereinbart ist, verbleiben Späne oder sonstige
Produktionsabfälle bei EBB zur eigenen Verwertung.
6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt gegen den Vergütungsanspruch, den EBB gegen ihn hat, mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen
EBB ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
6.6 Der Besteller ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EBB nicht berechtigt, seine
Forderungen gegen EBB abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
6.7 EBB hat für ihre Forderungen gegen den Besteller ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten
oder auch bearbeiteten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung
oder zum Zwecke der Bearbeitung in den Besitz von EBB gelangt sind.
6.8 Auf Verlangen von EBB hat der Besteller Sicherheit durch eine Garantie oder ein sonstiges
Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
darf Zahlungen an EBB nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch
von EBB anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung
verurteilt worden ist oder Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung
begonnen werden darf. Sicherheitsleistung ist nicht zu erbringen, wenn der Besteller eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein privater Verbraucher nach § 13 BGB ist.
7. Mängel des Werkes
7.1 EBB verpflichtet sich, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat
und nicht mit Fehlern behaftet ist, die denWert oder die Tauglichkeit zu dem Gewöhnlichen
oder dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Das Werk ist frei
von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit
nicht schriftlich vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln. Wegen unwesentlicher
Mängel stehen dem Besteller keine Rechte auf Mängelbeseitigung zu. Ohne Inrechnungstellung
des beigestellten Vormaterials ist EBB berechtigt, 2 % Ausschuss zu produzieren, es
sei denn, dass andere Absprachen getroffen sind. Ausschuss ist von EBB kostenfrei zurückzuführen.
7.2 Hat EBB einen Mangel anerkannt oder der Besteller den Mangel nachgewiesen, kann der
Besteller zunächst lediglich Nacherfüllung verlangen. Verlangt der Besteller Nacherfüllung,
kann EBB nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. In jedem
Fall trägt EBB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. EBB kann
die Nacherfüllung verweigern, wenn sie objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Gleiches
gilt bei verspäteter Mängelrüge des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei der
Abnahmeuntersuchung nicht erkennbar und der Besteller hat den Mangel unverzüglich
gegenüber EBB angezeigt.
7.3 Für die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung des Werkes ist EBB eine angemessene
Frist zu gewähren.
7.4 Dem Besteller geht das Recht auf Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder Minderung (§ 638 BGB)
nur zu, wenn EBB die Nacherfüllung verweigert oder trotz angemessener Nachfristsetzung
Nacherfüllung nicht erbringt oder diese wiederholt fehlgeschlagen ist.
7.5 Ansprüche des Bestellers gegenüber EBB wegen Mängel am Werk sind ausgeschlossen,
wenn EBB die Mängel nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn EBB zur
Herstellung des Werkes Stoffe zur Bearbeitung vom Hersteller erhielt und diese Mängel aufweisen.
Gleiches gilt für von EBB von dritter Seite zur Bearbeitung bezogene Stoffe. Hier
haftet EBB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, EBB hat eine Garantie übernommen
oder Eigenschaften zugesichert. Sind Mängel auf mangelhafte Materiallieferung
Dritter zurückzuführen, tritt EBB bereits jetzt ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Vertrag
gegen den Lieferanten an den Besteller ab, der die Abtretung annimmt.
7.6 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller im Falle der
Weigerung von EBB zur Nacherfüllung seine Rechte nicht binnen 6 Monaten nach Abnahme
oder Lieferung des Werkes gerichtlich geltend macht.
8. Eigentumsübertragung
8.1 Alle gelieferten Stoffe müssen frei von Rechten Dritter sein. Das Eigentum an der von EBB
gelieferten Ware geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten des
Bestellers aus der Geschäftsverbindung mit EBB auf den Besteller über. Der Besteller hat
die im Eigentum von EBB stehende Ware wie ein ordentlicher Kaufmann zu verwahren und
gegen jegliche Gefahren zu versichern. Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr über die von EBB gelieferte Ware zu verfügen. Er tritt im Falle der Veräußerung
seinen Zahlungsanspruch gegen jeden Erwerber bis zur Höhe der Verbindlichkeiten
gegen EBB an EBB ab, die die Abtretung annimmt.
8.2 Der einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch für vom Besteller an EBB gelieferte
Stoffe, soweit diese durch Verarbeitung oder Umbildung nach § 950 BGB Eigentum
von EBB geworden sind.
9. Kündigungsrecht des Bestellers
9.1 Der Besteller kann die mit EBB geschlossene Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen.
9.2 Kündigt der Besteller, gleich aus welchem Grunde, so ist EBB berechtigt, die vereinbarte
volle Vergütung für Leistungen zu verlangen, die bis zur Kündigung erbracht wurden. Für
nicht erbrachte Leistungen kann EBB pauschal 60 % der vereinbarten Vergütung verlangen.
Dem Besteller steht das Recht zum Nachweis höherer ersparter Aufwendungen und anderweitiger
Verwendung der Arbeitskraft der EBB offen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich aus dem Vertragsverhältnis
mit EBB ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von EBB. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich EBB das
Recht vor, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz
zu verlangen.
10.2 Stellt der Besteller seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ein, wird das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen beantragt, erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen
oder werden sonstige Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers bekannt, ist EBB zur
fristlosen Kündigung des Vertrages und zum Schadensersatz berechtigt.
10.3 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Bestellern, also für alle
Lieferungen, Leistungen und Zahlungen etc., ist Meschede.
10.4 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen EBB und dem Besteller gilt, soweit diese Bestimmungen nichts anderes vereinbaren,
deutsches Recht.
10.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
wie jegliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11. Gerichtsstand
11.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten ist Meschede. EBB ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem
anderen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten
sich in diesem Falle, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche
wirksame Klausel zu ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck wirtschaftlich möglichst nahe
kommt.
7. Mängel des Werkes
8. Eigentumsübertragung
9. Kündigungsrecht des Bestellers
10. Schlussbestimmungen
11. Gerichtsstand